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(3b) Modellvorhaben ... können vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflegegesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Berufe
1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie
2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen Krankenpflege einschließlich deren Dauer
vornehmen, soweit diese Aufgrund ihrer Ausbildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit nicht um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt."
Quelle: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I, Nr. 20, 30. Mai 2008, Seiten 899-900, download von www.bundesgesetzblatt.de am 26.6.08
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