Originaltexte

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Aufzaehlung Die Pflege erschwerende Faktoren

Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Faktoren können die Durchführung der Pflege bei den gesetzlich definierten Verrichtungen erschweren bzw. verlängern:
• Körpergewicht über 80 kg
• Kontrakturen/Einsteifung großer Gelenke/Fehlstellungen der Extremitäten
• hochgradige Spastik, z. B. bei Hemiplegien und Paraparesen
• einschießende unkontrollierte Bewegungen
• eingeschränkte Belastbarkeit infolge schwerer kardiopulmonaler Dekompensation mit Orthopnoe und ausgeprägter zentraler und peripherer Zyanose sowie peripheren Oedemen
• Erforderlichkeit der mechanischen Harnlösung oder der digitalen Enddarmentleerung
• Schluckstörungen/Störungen der Mundmotorik, Atemstörungen
• Abwehrverhalten/fehlende Kooperation mit Behinderung der Übernahme(z. B. bei geistigen Behinderungen/psychischen Erkrankungen)
• stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung (Hören, Sehen)
• starke therapieresistente Schmerzen
• pflegebehindernde räumliche Verhältnisse
• zeitaufwendiger Hilfsmitteleinsatz (z. B. bei fahrbaren Liftern/Decken-, Wand-Liftern)

• Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen die aus medizinisch-pflegerischen Gründen regelmäßig und auf Dauer
o untrennbarer Bestandteil der Hilfe bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen der Grundpflege sind oder
o objektiv notwendig im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit diesen Verrichtungen vorgenommen werden müssen.
Ausgangspunkt für die Bewertung verrichtungsbezogener krankheitsspezifischer Pflegemaßnahmen ist der Hilfebedarf bei der jeweiligen Verrichtung der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI.
Verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen stellen für sich allein gesehen keine Verrichtungen des täglichen Lebens dar und können deshalb nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bei bestehendem Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege nach § 14 Abs. 4 SGB XI zusätzlich notwendig sind.
Nur dann sind verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen im Sinne eines Erschwernisfaktors bei der Feststellung des individuellen zeitlichen Hilfebedarfs für die jeweilige Verrichtung, ungeachtet der leistungsrechtlichen Konsequenzen, zu erfassen.
Der Zeitaufwand für die Grundpflege einschließlich verrichtungsbezogene(r) krankheitsspezifische(r) Pflegemaßnahmen ist als Summenwert für die jeweilige(n) Verrichtung(en) darzustellen. Der auf die jeweilige verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahme entfallende Zeitaufwand ist gesondert auszuweisen.
Es genügt hier die einmalige explizite Begründung des Mehraufwandes mit Angabe der betroffenen Verrichtung(en) (unter Punkt 4.3 "Mobilität" zu "Die Pflege erschwerende oder erleichternde Faktoren" des Formulargutachtens).

Aufzaehlung Die Pflege erleichternde Faktoren

Die nachfolgend beispielhaft aufgeführten Faktoren können die Durchführung der Pflege bei den gesetzlich definierten Verrichtungen erleichtern bzw. verkürzen:
• pflegeerleichternde räumliche Verhältnisse
• Hilfsmitteleinsatz
Es genügt hier die einmalige explizite Begründung des Minderaufwandes mit Angabe der betroffenen Verrichtung(en) (unter Punkt 4.3 "Mobilität" zu "Die Pflege erschwerende oder erleichternde Faktoren" des Formulargutachtens).
Nachfolgend werden die in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen aus dem Bereich der Grundpflege aufgeführt und mit Zeitorientierungswerten versehen.
Die Vor- und Nachbereitung zu den Verrichtungen stellt eine Hilfeleistung im Sinne des SGB XI dar und ist bei den Zeitorientierungswerten berücksichtigt.



Quelle "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches", veröffentlicht vom MDS im August 2006, Seite 108f

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