Originaltexte
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Grundpflege
- Zur Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung gehört
- "- im Bereich der Körperpflege
- 1. das Waschen,
2. das Duschen,
3. das Baden,
4. die Zahnpflege,
5. das Kämmen,
6. das Rasieren,
7. die Darm- oder Blasenentleerung
- - im Bereich der Ernährung
- 8. das mundgerechte zubereiten der Nahrung,
9. die Aufnahme der Nahrung
- - im Bereich der Mobilität
- 10. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
11. An- und Auskleiden,
12. Gehen,
13. Stehen,
14. Treppensteigen,
15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung"
Quelle: "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches", veröffentlicht vom MDS (Essen) im August 2006, Seite 139f
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