Pflegezeit

Letzte Aktualisierung: 28. Februar 2018

Pflegezeit meint die Freistellung der Angestellten von der Arbeit, damit sie nahe Angehörige pflegen können. Als nahe Angehörige gelten Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. Mit der Pflegereform 2015 wurden Stiefeltern, Schwäger/innen und lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften hinzugefügt.

Im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) werden verschiedene Formen der Arbeitsbefreiung unterschieden.

  • Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG) meint die Arbeitsbefreiung bis zu 10 Tagen, um "in einer akut aufgetretenen Pflegesituation" pflegen und/oder die Pflege organisieren zu können. Arbeitgeber können eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit der Pflege verlangen.
  • Als Pflegezeit wird auch die geplante Befreiung von der Arbeit bis zu 24 Monaten (§§ 3 und 4 PflegeZG) bezeichnet. Es kann in dieser Zeit auch Teilzeit gearbeitet werden. Es gibt Möglichkeiten dies mit Steuergeldern bezuschussen zu lassen.
  • Für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase von bis zu drei Monaten, wurde ein Rechtsanspruch ab 1.1.2015 geschaffen.

Manche dieser Regelungen gelten nur für Betriebe mit mehr als 15 oder mehr als 25 Angestellten. Besonderer Kündigungsschutz gilt meist vom Tag der Ankündigung bis zum letzten Tag der Arbeitsbefreiung.

Das PflegeZG wurde federführend im Bundesfamilienministerium entwickelt. Dort gibt es Informationsmaterial und Möglichkeiten telefonisch oder schriftlich Fragen zu stellen.

Im wirklichen Leben spielt nicht nur eine Rolle, was im Gesetz steht, sondern auch welche Reaktionen im Betrieb zu erwarten sind. Es ist zu vermuten, dass in den allermeisten Unternehmen noch nie Leistungen nach dem PflegeZG beantragt und in Anspruch genommen wurden. Es ist vielleicht eine gute Idee, nicht sofort die Vorgesetzten anzusprechen, sondern zuerst bei Betriebsrat, Personal- oder Mitarbeitervertretung vorzufühlen.

Diese Erklärungen sind nur als allgemeine Information gedacht. Wie in allen juristischen Fragen empfehlen wir Ihnen dringend, Ihre individuelle Situation von einer qualifizierten Rechtsberatung (Berufsverbände, Verbraucherberatung, Rechtsanwälte) prüfen zu lassen.