Formen der Hilfeleistung
WAS pflegerische Hilfen sind, die im Rahmen der Pflegeversicherung anerkannt werden können, ist das eine (siehe Wer ist Pflegebedürftig).
WIE diese Hilfe erbracht wird ist eine andere Frage. Das SGB XI verpflichtet alle darauf "aktivierend" zu pflegen. Diese Art der Pflege hat entweder zum Ziel neue Fähigkeiten einzuüben oder bewusst die Erhaltung vorhandener Fertigkeiten zu trainieren.
Beispiele:
Nach einem Schlaganfall wird beim Essen der Löffel immer wieder in die teilweise gelähmte Hand gegeben, obwohl er manchmal hinfällt. Ziel ist es die Koordination der Muskulatur so weit zu trainieren, dass wieder selbstständig gegessen werden kann.
Jemand mit Rheuma wird täglich dazu angehalten selbst durch die Haare zu kämmen, obwohl von der Pflegeperson jedes mal nachgekämmt werden muss. Ziel ist es die Beweglichkeit von Arm und Schulter zu erhalten.
Bei fortgeschrittener Demenz werden sehr kleinschrittige Anweisungen zum Gebrauch von Waschlappen, Handtuch und Zahnbürste benötigt. Kleidungsstücke müssen in der richtigen Reihenfolge angereicht werden. Damit die Mahlzeit nicht kalt wird, muss mittags immer wieder zu Fortsetzung des Essens aufgefordert werden. Ziel ist es, die noch vorhandenen Fähigkeiten zu koordinierten Handlungen zu erhalten.
(Übrigens: Diese Förderung dauert häufig länger, als die vollständige Übernahme durch die Pflegeperson. Das wird bei der Einstufung berücksichtigt.)
In den Richtlinien zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit werden die verschiedenen Formen der Hilfeleistung beschrieben.
vollständige Übernahme
- Die Pflegeperson übernimmt die vollständige Durchführung. Die Pflegebedürftigen verhalten sich dabei passiv.
(Bei den Zeitkorridoren wurde vom Aufwand ausgegangen, die eine Laienpflegekraft für die "vollständige Übernahme" benötigt.)
teilweise Übernahme
- Die Pflegeperson übernimmt Teile einer Verrichtung. Gründe können zum Beispiel sein...
... das Heben der Arme beim Waschen von Gesicht und Armen ist so erschöpfend, dass es für den Oberkörper nicht mehr reicht.
... zwar ist die Kraft vorhanden, aber die Konzentration eines Dementen reicht nicht aus, um die Verrichtung zu Ende zu führen.
Unterstützung
- Die Pflegeperson hilft im Umfeld der eigentlichen Verrichtung, die selbstständig ausgeführt wird. Beispiele...
... es müssen die Waschutensilien zum Bett gebracht werden, damit sie der Pflegebedürftige selbstständig den Oberkörper waschen kann.
... es muss bei der Auswahl angemessener Kleidungsstücke geholfen werden, während das eigentliche Ankleiden selbstständig möglich ist.
Anleitung
- Die Pflegeperson muss zu einer einzelner Verrichtung anregen, muss sie kleinschrittig erklären oder demonstrieren, weil die Fähigkeit einen sinnvollen Ablauf einzuhalten fehlt. Es fällt auch in den Bereich der Anleitung, wenn es nötig ist zur selbstständigen Durchführung immer wieder aufzufordern oder zu motivieren.
Auch diese Form kann in Ausnahmefälle mehr Zeit in Anspruch nehmen als die vollständige Übernahme.
Beaufsichtigung
- Die Pflegeperson muss entweder die Sicherheit während der selbstständigen Durchführung einer Verrichtung gewährleiten (z.B. beim Umgang mit einem elektrischen Rasierapparat) oder es muss kontrolliert werden ob eine Verrichtung "ordentlich" durchgeführt wird (um z.B. eine "Katzenwäsche" auszuschließen). "Nur konkrete Beaufsichtigung, Überwachung und/oder Erledigungskontrollen sind zu berücksichtigen, die die Pflegeperson in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in gleicher Weise binden wie bei unmittelbarer personeller Hilfe. Eine allgemeine Beaufsichtigung zählt nicht dazu." (BRLi, S.44)
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Quelle: BRLi = "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches"