In Köln sagt man: "Jede Jeck is anders". Das lässt sich auch für Menschen sagen, die Hilfe bei der Pflege brauchen. Deshalb ist es sehr schwierig ein Regelwerk zu schaffen, dass den Pflegebedarf bei Millionen von Antragsstellenden gerecht beurteilt. Die wesentlichen Regeln dazu sind in den Begutachtungsrichtlinien (BRi) aufgeschrieben. Sie umfassen knapp 193 Seiten Text und bilden die Grundlage für alle, auch die richterlichen, Entscheidungen zum Umfang des Pflegebedarfs. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können Leistungen aus der Pflegeversicherung für drei Pflegestufen gezahlt werden.
Eines der wichtigsten Kriterien ist der zeitliche Aufwand, den eine Laienpflegekraft durchschnittlich für die Durchführung von Pflegeverrichtungen braucht. Für einige der häufigsten Verrichtungen wurden Zeitkorridore ermittelt und in die Begutachtungsrichtlinien (BRi) aufgenommen, die gleiche Maßstäbe für alle gewährleisten sollen. Einige Beispiele wie die GutachterInnen des MDK rechnen müssen:
Den individuell nötigen Zeitaufwand zu ermitteln, ist eine der Hauptaufgaben des MDK im Rahmen der Begutachtungen. Dabei können nur bestimmte Pflegeverrichtungen anerkannt werden und es muss sich auf die in den BRi festgelegten Zeitkorridore bezogen werden.
Die Finanzierung professioneller Pflege ist teurer als privat organisierte Hilfe. Deshalb zahlt die Pflegekasse für die "Sachleistung", die von anerkannten Einrichtungen erbracht wird, höhere Beträge als fürs Pflegegeld.
Wer "nur" Pflegegeld in Anspruch nimmt wird verpflichtet, sich halbjährlich von Pflegeprofis beraten und auf die Finger gucken zu lassen. Hierbei soll die Beratung im Vordergrund stehen, denn häufig können die erfahrenen Pflegekräfte Tipps geben, die den Alltag erleichtern. Leider hat es in der Vergangenheit immer wieder Pflegebedürftige gegeben, die von Ihren Angehörigen nur des Geldes wegen "versorgt" wurden und darunter sehr zu leiden hatten. Mit diesen Pflegevisiten wird es leichter die Betroffenen zu schützen.
Wichtig: Die meisten stationären Pflegeeinrichtungen dürfen nur Menschen aufnehmen, denen im Gutachten des MDK bescheinigt wurde, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich ist. Diese "Heimbedürftigkeitsbescheinigung" kann ausgestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht erfüllt sind.
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III