Ermittlung des Pflegebedarfs

In Köln sagt man: "Jede Jeck is anders". Das lässt sich auch für Menschen sagen, die Hilfe bei der Pflege brauchen. Deshalb ist es sehr schwierig ein Regelwerk zu schaffen, dass den Pflegebedarf bei Millionen von Antragsstellenden gerecht beurteilt. Die wesentlichen Regeln dazu sind in den Begutachtungsrichtlinien (BRi) aufgeschrieben. Sie umfassen knapp 193 Seiten Text und bilden die Grundlage für alle, auch die richterlichen, Entscheidungen zum Umfang des Pflegebedarfs. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, können Leistungen aus der Pflegeversicherung für drei Pflegestufen gezahlt werden.
Eines der wichtigsten Kriterien ist der zeitliche Aufwand, den eine Laienpflegekraft durchschnittlich für die Durchführung von Pflegeverrichtungen braucht. Für einige der häufigsten Verrichtungen wurden Zeitkorridore ermittelt und in die Begutachtungsrichtlinien (BRi) aufgenommen, die gleiche Maßstäbe für alle gewährleisten sollen. Einige Beispiele wie die GutachterInnen des MDK rechnen müssen:

Aufzaehlung Tägliches flechten eines Zopfes wird anerkannt, wenn es zu den "tatsächlichen individuellen Lebensgewohnheiten" (BRi, S. 46) gehört. Der zeitliche Aufwand dazu muss individuell ermittelt werden.

Aufzaehlung Für das Zähneputzen werden 5 min anerkannt.

Aufzaehlung Die Begleitung bei Spaziergängen wird nicht anerkannt.

Aufzaehlung Zum Bereich Mobilität im Sinne des Gesetzes (§14 SGB XI) gehören alle Wege, die zur Körperpflege oder zur Ernährung nötig sind. Und das spielt sich in der Regel in der Wohnung ab. Ein Sonderfall sind unvermeidliche und regelmäßige Arzt- oder Therapiebesuche, die persönlich erledigt werden müssen. Zum Beispiel zur Dialyse. Ist eine Begleitung für Hin- und Rückweg erforderlich, wird diese Zeit voll angerechnet. In der Regel können die Pflegebedürftigen in der Arztpraxis allein zurecht kommen, so dass die Wartezeit dort nur in Ausnahmefällen anerkannt werden kann.

Aufzaehlung Müssen Medikamente bestellt, sortiert oder verabreicht werden kann das für die Einstufung in der Regel genauso wenig berücksichtigt werden, wie krankengymnastische Übungen.
Die regelmäßig und auf Dauer nötige Begleitung in eine Arzt- oder Physiotherapiepraxis wird angerechnet.

Aufzaehlung Wird das Waschen des Unterkörpers vollständig von einer Pflegeperson übernommen, stehen 12-15 min. im Zeitkorridor

Aufzaehlung Die Beaufsichtigung von verwirrten Menschen, die oft rund um die Uhr nötig ist, wird nur sehr beschränkt anerkannt.

Aufzaehlung Die Begleitung einer schwer gehbehinderten Person, die vom Wohnzimmer in die Küche zum Essen geht und dafür sieben Minuten braucht, kann anerkannt werden.

Aufzaehlung Abends müssen sich die meisten Menschen ausziehen, "frisch machen" und die Nachtwäsche anziehen. Für das "Ankleiden (gesamt)" gilt ein Orientierungswert von 8 - 10 min. Toilettengang, Intim - und Zahnpflege, Kämmen und die Transfers werden extra berechnet. Seit September 2006 wird das An- und das Entkleiden in dem einen Orientierungswert zusammengefasst.

Aufzaehlung Ist eine pflegebedürftige Person nicht in der Lage selbst an regelmäßiges Essen zu denken und sinnvoll auch nur ein Frühstück zusammen zu stellen, so ist die Hilfeleistung im Bereich der hauswirtschaftlichen Hilfen (nicht bei der Grundpflege) anzuerkennen. Muss das Essen zerkleinert werden, so werden 2-3 min angerechnet. Wird Bissen für Bissen angereicht, kommen für eine Hauptmahlzeit 15 - 20 min dazu. Beides fällt in den Bereich "Ernährung".

Den individuell nötigen Zeitaufwand zu ermitteln, ist eine der Hauptaufgaben des MDK im Rahmen der Begutachtungen. Dabei können nur bestimmte Pflegeverrichtungen anerkannt werden und es muss sich auf die in den BRi festgelegten Zeitkorridore bezogen werden.

Die Finanzierung professioneller Pflege ist teurer als privat organisierte Hilfe. Deshalb zahlt die Pflegekasse für die "Sachleistung", die von anerkannten Einrichtungen erbracht wird, höhere Beträge als fürs Pflegegeld.

Wer "nur" Pflegegeld in Anspruch nimmt wird verpflichtet, sich halbjährlich von Pflegeprofis beraten und auf die Finger gucken zu lassen. Hierbei soll die Beratung im Vordergrund stehen, denn häufig können die erfahrenen Pflegekräfte Tipps geben, die den Alltag erleichtern. Leider hat es in der Vergangenheit immer wieder Pflegebedürftige gegeben, die von Ihren Angehörigen nur des Geldes wegen "versorgt" wurden und darunter sehr zu leiden hatten. Mit diesen Pflegevisiten wird es leichter die Betroffenen zu schützen.

Wichtig: Die meisten stationären Pflegeeinrichtungen dürfen nur Menschen aufnehmen, denen im Gutachten des MDK bescheinigt wurde, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich ist. Diese "Heimbedürftigkeitsbescheinigung" kann ausgestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht erfüllt sind.

Aufzaehlung Pflegestufe I
Aufzaehlung Pflegestufe II
Aufzaehlung Pflegestufe III


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