Als die Pflegeversicherung eingeführt wurde, musste entschieden werden, wer in welchem Umfang Leistungen bekommen kann. Dazu wurden drei Pflegestufen eingeführt. Es wurden politische Entscheidungen getroffen, um die Ausgaben zu begrenzen. Bei der Einstufung wird ein deutlicher Schwerpunkt auf den Bereich der Grundpflege gelegt. Es wird berücksichtigt, was nötig ist, um Körperpflege, Kleidung, Toilettengänge, Nahrungsaufnahme und dazu benötigten Wege zu bewältigen. Hilfen bei der Freizeitgestaltung, allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung, aber auch ärztlich verordnete Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege spielen bei der Einstufung kaum eine Rolle.
Um die Pflegestufe 1 zu erreichen, müssen regelmäßig und auf Dauer, täglich und durchschnittlich mindestens 90 Minuten Hilfe geleistet werden und davon müssen mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.
Viele Menschen, die regelmäßig Unterstützung brauchen, um in den eigenen vier Wänden bleiben zu können, sind nicht auf so umfangreiche Hilfen angewiesen.
Menschen, denen bei der Begutachtung eine "eingeschränkte Alltagskompetenz" (siehe BRi, Seiten 40-1) bescheinigt wurde, können seit 2008 bis zu 2400 Euro pro Jahr für die Nutzung gerontopsychiatrischer Zusatzangebote in Anspruch nehmen – auch wenn ihnen nicht die Pflegestufe I zugesprochen wurde. Darüber hinaus können auch die Beratungsbesuche (§ 37(3) SGB XI) in Anspruch genommen werden. In diesem Rahmen können Pflegefachkräfte, die sich vor Ort auskennen, oft nützliche Hinweise geben.
Wichtig: Die meisten stationären Pflegeeinrichtungen dürfen nur Menschen aufnehmen, denen im Gutachten des MDK bescheinigt wurde, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich ist. Diese "Heimbedürftigkeitsbescheinigung" kann auch ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Stufe I nicht erfüllt sind.
Der Antrag zur Einstufung in eine Pflegestufe muss bei der Pflegekasse gestellt werden.
Im März 2008 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen der Pflegeversicherung beschlossen. Die aktuellen Beträge für Pflegegeld und Sachleistungen finden Sie hier. Eine ausführliche Beschreibung der Veränderungen durch die Pflegereform können sie als PDF-Datei herunterladen.
Quellen: BRi, Seite 65ff, §15 SGB XI
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III