Als die Pflegeversicherung eingeführt wurde, musste entschieden werden, wer und in welchem Umfang Leistungen bekommen kann. Dazu wurden drei Pflegestufen eingeführt. Es wurden politische Entscheidungen getroffen um zu vermeiden, dass die Zahlungen ausufern. Bei der Einstufung wird ein deutlicher Schwerpunkt auf den Bereich der Grundpflege gelegt. Es wird berücksichtigt was nötig ist um Körperpflege, Kleidung, Toilettengänge, Nahrungsaufnahme und dazu nötige Wege zu bewältigen. Hilfen bei der Freizeitgestaltung, allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung, aber auch ärztlich verordnete Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege spielen bei der Einstufung kaum eine Rolle.
Um die Pflegestufe 1 zu erreichen müssen regelmäßig und auf Dauer, täglich, durchschnittlich mindestens 90 Minuten Hilfe geleistet werden und davon müssen mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.
Viele Menschen die regelmäßig Unterstützung brauchen, um in den eigenen vier Wänden wohnen bleiben zu können, sind nicht auf so umfangreiche Hilfen angewiesen.
Menschen denen bei der Begutachtung eine "eingeschränkte Alltagskompetenz" (siehe BRi, Seiten 39-40) bescheinigt wurde können ab 2008 bis zu 2400 Euro pro Jahr für die Nutzung gerontopsychiatrischer Zusatzangebote in Anspruch nehmen – auch wenn sie nicht die Pflegestufe I zugesprochen bekommen haben. Darüber hinaus können auch die Beratungsbesuche (§ 37(3) SGB XI) in Anspruch genommen werden. In diesem Rahmen können Pflegefachkräfte, die sich vor Ort auskennen, oft nützliche Hinweise geben.
Wichtig: Die meisten stationären Pflegeeinrichtungen dürfen nur Menschen aufnehmen, denen im Gutachten des MDK bescheinigt wurde, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich ist. Diese "Heimbedürftigkeitsbescheinigung" kann ausgestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen für die Stufe I nicht erfüllt sind.
Im März 2008 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen der Pflegeversicherung beschlossen. Die Beträge ab dem 1.7. 2008 gelten sollen finden Sie hier. Eine ausführliche Beschreibung der Veränderungen durch die Pflegereform können sie als .pdf Datei herunterladen.
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
Quelle: BRi, Seite 76f, §15 SGB XI