Pflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Die "erhebliche Pflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich, durchschnittlich mindestens 90 Minuten Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.

Beispiel:
Eine Dame lebt im eigenen Haushalt. Sie benötigt Hilfe beim Waschen von Intimbereich und Unterkörper. Außerdem kann sie Hosen und Strümpfe nicht allein anziehen. Das Ausziehen klappt abends mühsam aber ohne Hilfe. Einmal wöchentlich wird Hilfe beim baden benötigt. Drei mal in der Woche kommt die Tochter, bringt vorgekochtes Essen, kauft ein und macht weitere Hausarbeiten.
Hier sind meist die Voraussetzungen für die Stufe I erfüllt.
Bei Pflegestufe I wird 205 Euro Pflegegeld bzw. 384 Euro als Sachleistung ausgezahlt.

Wichtig: Die meisten stationären Pflegeeinrichtungen dürfen nur Menschen aufnehmen, denen im Gutachten des MDK bescheinigt wurde, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich ist. Diese "Heimbedürftigkeitsbescheinigung" kann ausgestellt werden, auch wenn die Voraussetzungen für die Stufe I nicht erfüllt sind. Das wird in der Öffentlichkeit häufig als "Pflegestufe 0" bezeichnet. Menschen denen bei der Begutachtung eine "eingeschränkte Alltagskompetenz" (siehe BRi, Seiten 39-40) bescheinigt wurde können ab 2008 bis zu 2400 Euro pro Jahr für die Nutzung gerontopsychiatrischer Zusatzangebote in Anspruch nehmen – auch wenn sie nicht die Pflegestufe I zugesprochen bekommen haben (BMG).

Im März 2008 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen der Pflegeversicherung beschlossen. Die Beträge ab dem 1.7. 2008 gelten sollen finden Sie hier. Eine ausführliche Beschreibung der Veränderungen durch die Pflegereform können sie als .pdf Datei herunterladen.

Aufzaehlung Pflegestufe II
Aufzaehlung Pflegestufe III


Quelle: BRi, Seite 76f, §15 SGB XI

Text als PDF runterladen Platzhalter Adobe Reader runterladen