Text vorlesen lassenPflegestufe I - Erhebliche Pflegebedürftigkeit

Die "erhebliche Pflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich durchschnittlich mindestens 90 Minuten lang Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens 46 Minuten auf mindestens zwei Verrichtungen der Grundpflege entfallen.

Beispiel:
Eine Dame lebt im eigenen Haushalt. Sie benötigt Hilfe beim Waschen von Intimbereich und Unterkörper. Außerdem kann sie Hosen und Strümpfe nicht allein anziehen. Das Ausziehen klappt abends mühsam aber ohne Hilfe. Einmal wöchentlich wird Hilfe beim Baden benötigt. Drei Mal in der Woche kommt die Tochter, bringt vorgekochtes Essen, kauft ein und macht weitere Hausarbeiten.
Hier sind meist die Voraussetzungen für die Stufe I erfüllt.
Bei Pflegestufe I werden ab dem 1.7.2008
215 Euro Pflegegeld bzw. 420 Euro als Sachleistung ausgezahlt.

Wichtig: Die meisten stationären Pflegeeinrichtungen dürfen nur Menschen aufnehmen, denen im Gutachten des MDK bescheinigt wurde, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich ist. Diese "Heimbedürftigkeitsbescheinigung" kann auch ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Stufe I nicht erfüllt sind. Das wird in der Öffentlichkeit häufig als "Pflegestufe 0" bezeichnet.

Im März 2008 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen der Pflegeversicherung beschlossen. Die Beträge, die ab dem 1.7.2008 gelten sollen, finden Sie hier. Eine ausführliche Beschreibung der Veränderungen durch die Pflegereform können sie als PDF-Datei herunterladen.

Quellen: BRi, Seite 76ff, §15 SGB XI

Aufzaehlung Pflegestufe 0
Aufzaehlung Pflegestufe II
Aufzaehlung Pflegestufe III



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