Die "Schwerpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich, durchschnittlich mindestens drei Stunden Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen. Die grundpflegerische Hilfe muss täglich zu mindestens drei verschiedenen Zeiten nötig sein. Es muss mehrmals in der Woche hauswirtschaftliche Hilfe nötig sein.
Beispiel:
Ein Herr lebt im Haushalt mit seiner Ehefrau. Er benötigt Anleitung beim Waschen von Gesicht, Händen und Intimbereich. Teilweise und bei Bedarf vollständige Übernahme beim Waschen des übrigen Körpers, beim Kämmen, der Zahnpflege, Ankleiden. Morgens übernimmt das ein Pflegedienst. Das Essen von mundgerecht vorbereiteten Mahlzeiten klappt ohne Hilfe. Getränke müssen eingeschenkt und zum Trinken muss immer wieder aufgefordert werden. Abends übernimmt die Ehefrau teilweise Umziehen und Intimpflege. Es sind umfangreiche Hilfen beim Duschen und Haare waschen nötig. Die hauswirtschaftliche Versorgung wird durch die Ehefrau gewährleistet.
Hier sind meist die Voraussetzungen der Pflegestufe II erfüllt.
Bei Pflegestufe II wird ab dem 1.7.2008
420 Euro Pflegegeld bzw. 980 Euro als Sachleistung ausgezahlt.
Im März 2008 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen der Pflegeversicherung beschlossen. Die Beträge ab dem 1.7. 2008 gelten sollen finden Sie hier. Eine ausführliche Beschreibung der Veränderungen durch die Pflegereform können sie als .pdf Datei herunterladen.
Pflegestufe 0
Pflegestufe I
Pflegestufe III
Quelle: BRi, Seite 76f , §15 SGB XI