Die "Schwerstpflegebedürftigkeit" beginnt, wenn täglich, durchschnittlich mindestens fünf Stunden Hilfe geleistet werden muss und davon mindestens vier Stunden auf die Grundpflege entfallen und der konkrete Hilfebedarf jederzeit, auch nachts gegeben ist (Rund-um-die-Uhr). Die schlichte Verlagerung von Pflegemaßnahmen in die Nachtstunden (22.00 Uhr - 6.00 Uhr) reicht nicht aus (die BRi dazu).
Beispiel:
Eine Dame lebt im Haushalt der Tochter. Sie benötigt Anleitung beim Waschen von Gesicht, Händen und Intimbereich. Teilweise und bei Bedarf vollständige Übernahme beim Waschen des übrigen Körpers, beim Kämmen, der Zahnpflege, Ankleiden. Beim Essen geht die Anleitung oft in die Übernahme über. Mehrmals täglich muss die Dame zur Toilette geführt werden. Regelmäßig ein bis zweimal in der Nacht, da auch nachts der Wirkung des Inkontinenzmaterials nicht vertraut wird. Anschließend ist eine Intimpflege erforderlich. Bei allen Gängen in der Wohnung muss die Dame begleitet werden. Das Gehen am Rollator ist mühsam und langwierig.
Hier sind meist die Voraussetzung der Pflegestufe III erfüllt.
Härtefallregelung
Sind die Voraussetzungen der Pflegestufe III erfüllt, übersteigt die geleistete Pflege diese Bedingungen aber noch deutlich, kann die Härtefallregelung in Anspruch genommen werden. Sie greift wenn
auch nachts regelmäßig zwei Pflegepersonen gleichzeitig benötigt werden (z.B. zur Lagerung eines übergewichtigen Menschen)
oder
die Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität (Grundpflege) täglich durchschnittlich sieben Stunden erfordert, wobei mindestens zwei Stunden auf die Nacht entfallen müssen.
(die BRi dazu)
Bei Pflegestufe III wird 665 Euro Pflegegeld bzw. 1.432 Euro (in Härtefällen 1.918 Euro ) als Sachleistung ausgezahlt.
Im März 2008 hat der Bundestag umfangreiche Änderungen der Pflegeversicherung beschlossen. Die Beträge ab dem 1.7. 2008 gelten sollen finden Sie hier. Eine ausführliche Beschreibung der Veränderungen durch die Pflegereform können sie als .pdf Datei herunterladen.
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Quelle: BRi, Seite 76f , §15SGB XI