Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung

Im §14 SGB XI wird bestimmt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um im Sinne des SGB XI als pflegebedürftig anerkannt zu werden. Bei der Begutachtung durch den MDK wird immer zuerst geprüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss eine Krankheit oder Behinderung vorliegen, die dazu führt, dass regelmäßig und auf Dauer (mindestens für sechs Monate) Hilfe bei Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt wird. Der Umfang der Hilfe muss mindestens "erheblich" sein.
Wenn der MDK feststellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, geht es häufig um die "Dauer". Zwei eingegipste Unterarme haben ganz sicher einen sehr hohen Hilfebedarf zur Folge, dieses Problem wird aber voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate bestehen.
Die zweite Problematik verbirgt sich im Wort "erheblich". Im SGB XI wird sehr genau bestimmt, was den "Verrichtungen des täglichen Lebens" zugeordnet wird. Häufig ist es so, dass durch Angehörige sehr viel mehr Zeit für Hilfen aufgewendet wird, die außerhalb dieses "Kataloges" liegen, als für die anerkannten "Verrichtungen". Dann wird zwar Hilfebedarf anerkannt, aber nicht so viel, dass es für die Pflegestufe I ausreicht.

Um den Pflegebedarf der AntragstellerInnen einzuschätzen wurde der Zeitaufwand als eines der wichtigsten Kriterien festgelegt. Entsprechend dem festgestellt Pflegebedarf wird eine Pflegestufe bewilligt:

Aufzaehlung Pflegestufe I
Aufzaehlung Pflegestufe II
Aufzaehlung Pflegestufe III


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Quelle  = “Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches” (BRi)