Voraussetzungen für Leistungen aus der Pflegeversicherung
- Im §14 SGB XI wird bestimmt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um im Sinne des SGB XI als pflegebedürftig anerkannt zu werden. Bei der Begutachtung durch den MDK wird immer zuerst geprüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss eine Krankheit oder Behinderung vorliegen, die dazu führt, dass regelmäßig und auf Dauer (voraussichtlich für mindestens sechs Monate) Hilfe bei Verrichtungen des täglichen Lebens benötigt wird. Der Umfang der Hilfe muss mindestens "erheblich" sein.
- Wenn der MDK feststellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, geht es häufig um die "Dauer". Zwei eingegipste Unterarme haben ganz sicher einen sehr hohen Hilfebedarf zur Folge, dieses Problem wird aber voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate bestehen.
Die zweite Problematik verbirgt sich im Wort "erheblich". Im SGB XI wird sehr genau bestimmt, was den "Verrichtungen des täglichen Lebens" zugerechnet wird. Häufig ist es so, dass durch Angehörige sehr viel mehr Zeit für Hilfen aufgewendet wird, die außerhalb dieses "Kataloges" liegen, als für die anerkannten "Verrichtungen". Dann wird zwar Hilfebedarf anerkannt, aber nicht so viel, dass es für die Pflegestufe I ausreicht.
Um den Pflegebedarf der AntragstellerInnen einzuschätzen wurde der Zeitaufwand als eines der wichtigsten Kriterien festgelegt. Daran hat auch die 2008 in Kraft getretene Pflegereform nichts geändert.
Die meisten stationären Pflegeeinrichtungen dürfen nur Menschen aufnehmen, denen im Gutachten des MDK bescheinigt wurde, dass eine vollstationäre Pflege erforderlich ist. Diese "Heimbedürftigkeitsbescheinigung" kann auch ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für die Stufe I nicht erfüllt sind. Das wird in der Öffentlichkeit häufig als "Pflegestufe 0" bezeichnet.
Menschen denen bei der Begutachtung eine "eingeschränkte Alltagskompetenz" (siehe BRi, Seiten 39-40) bescheinigt wurde können ab 2008 bis zu 2400 Euro pro Jahr für die Nutzung gerontopsychiatrischer Zusatzangebote in Anspruch nehmen – auch wenn sie nicht die Pflegestufe I zugesprochen bekommen haben.
Eine ausführliche Beschreibung der Veränderungen durch die Pflegereform können sie als PDF-Datei herunterladen.
Entsprechend dem festgestellten Pflegebedarf wird eine Pflegestufe bewilligt:
Pflegestufe 0
Pflegestufe I
Pflegestufe II
Pflegestufe III
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Quelle = "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" (BRi)