Der erste Schritt bei der Begutachtung ist die Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die im §14 SGB XI genannt werden.
Um über die Pflegestufe der Antragstellenden zu entscheiden, wurde der Zeitaufwand für die nötigen Hilfen als eines der wichtigsten Kriterien bestimmt. In der Anfangsphase der Pflegeversicherung wurde festgestellt, dass unterschiedliche GutachterInnen zu manchmal sehr unterschiedlichen Einstufungen kamen. Jemandem morgens zu helfen sich von Kopf bis Fuß zu waschen kann 15 oder 45 min dauern, auch wenn die gleiche Grunderkrankung (z.B. M. Parkinson) vorliegt. Es soll aber nicht Grundlage staatlichen Handelns sein, dass Pflegebedürftige allein von der Qualifikation oder dem guten Willen eines Gutachters abhängen. Für die 13 häufigsten Verrichtungen der Grundpflege wurden deshalb Zeitkorridore entwickelt. Für das Baden werden zum Beispiel 20-25 Min als angemessen erachtet, für die Zahnpflege 5 Min. Im Rahmen dieser Zeiten sollen Laienpflegekräfte in der Lage sein, die vollständige Übernahme einer pflegerischen Handlung durchzuführen (BRi, S. 105). Wird die Hilfe in Form der "teilweise Übernahme" oder als "Beaufsichtigung" geleistet, können die Zeitvorgaben nur teilweise angerechnet werden. [... mehr über die Formen der Hilfeleistung]. Diese Zeitkorridore wurden in die "Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" (BRi) aufgenommen und sind damit für alle an der Pflegeversicherung beteiligten verbindlich.
Die GutachterInnen sollen sich an diese Vorgaben halten und müssen Abweichungen begründen. Ein Beispiel sind die pflegeerschwerenden und pflegeerleichternden Faktoren. Trotz dieser Zeitkorridore gilt:
"Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu einer Pflegestufe ist allein der im Einzelfall bestehende individuelle Hilfebedarf des Antragstellers maßgeblich. Insofern können und sollen die Zeitorientierungswerte für die Begutachtung nach dem SGB XI nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens liefern. " (BRi, S. 105)
Diese Zeitkorridore haben pflegerische Arbeiten die alltäglich als Einheit empfunden werden penibel unterteilt, um zu einigermaßen angemessenen Zeitvorgaben kommen zu können.
Beispiel: Die pflegende Schwiegertochter spricht von "morgens waschen und anziehen". Diese Beschreibung ist recht oberflächlich und wird einem Vorgang der leicht 45 min dauern kann nicht gerecht. Das SGB XI erkennt nur einen Teil der Hilfen an, die zum Tagesbeginn geleistet werden. Hier ist eine Aufzählung dazu: Getränk anreichen, aufstehen, ins Bad begleiten, Zahnpflege, entkleiden, Ganzkörperwäsche, Einlagen anlegen, ankleiden, kämmen, rasieren, in die Küche begleiten, wo es Frühstück gibt. Sie sehen, die Begutachtungsrichtlinien (BRi) haben ihre eigene Logik.
Es ist selten, dass jemand auf die vollständige Übernahme aller dieser Tätigkeiten angewiesen ist. Häufig können Oberkörper und Intimbereich selbst gewaschen werden und bei der Zahnpflege genügt es, Zahnbürste und Becher anzureichen. Diese unterschiedlichen Formen der Hilfeleistung werden bei der Pflegezeitbemessung berücksichtigt. Außerdem muss berücksichtigt werden, wenn Menschen, z.B. aufgrund von Übergewicht für einzelne Verrichtungen länger brauchen oder wenn die Pflege durch das Untergewicht der Pflegebedürftigen "erleichtert" wird. [zu den Erschwernisfaktoren]
Hier finden sie Erklärungen zu den einzelnen Verrichtungen. Die Zeitangaben aus den BRi beziehen sich immer auf die Hilfeform der vollständigen Übernahme.
1. Waschen
Wird jemand ganz von der Pflegeperson gewaschen, werden dafür 20 bis 25 Min. angerechnet. Teilwäschen brauchen weniger Zeit: Oberkörper: 8 bis 10 Minuten, Unterkörper 12 bis 15 Min., Hände/Gesicht 1 bis 2 Min. (zum Beispiel im Anschluss an eine Mahlzeit).
2. Duschen
Wird das Duschen vollständig übernommen, werden 15 bis 20 Min. angerechnet. In der Praxis dürfte das selten der Fall sein, da Pflegebedürftige, die in der Dusche stehen oder sitzen können meist auch in der Lage sind, einen Teil der Körperpflege zu übernehmen. Oft müssen sie dabei aber beaufsichtigt werden, weil sie in der Vergangenheit gestützt sind und vor dem Fallen bewahrt werden müssen.
3. Baden
Beim Baden brauchen viele Menschen vor allem Hilfe beim Waschen des Rückens und des Unterkörpers. Dann können von den allgemein anerkannten 20 bis 25 Min. nur Teile anerkannt werden.
Für Duschen und Baden gilt:
- Auch Haare müssen gewaschen werden. Das ist hier noch nicht berücksichtigt und dauert auch sehr unterschiedlich lange. Deshalb müssen Zeitaufwand (einschließlich der Haartrocknung) und Häufigkeit individuell ermittelt und entsprechend angerechnet werden. Ein bis zwei Haarwäschen pro Woche gelten als Standard.
- Der zeitliche Aufwand für die Hautpflege wurde bereits in diesen Zeitvorgaben berücksichtigt.
- Die nötigen Hilfen beim Ein- und Aussteigen und beim An- und Ausziehen werden zusätzlich berechnet.
- Nur sehr wenige SeniorInnen haben Bedarf nach täglichem Duschen oder Baden. In der Regel wird das einmal wöchentlich geschehen. Der Zeitaufwand wird auf den täglichen Bedarf umgerechnet.
4. Zahnpflege
Für die Zahnpflege werden grundsätzlich 5 Min. anerkannt. Ein Mensch ohne Zähne braucht für die Mundpflege allerdings auch weniger Zeit.
5. Kämmen
Muss das Kämmen übernommen werden, können 1 bis 3 Min. angerechnet werden.
6. Rasieren
Das Rasieren wird mit 5 bis 10 Min. auch bei Frauen anerkannt. Wird jemandem die Zeit gegeben sich selbst elektrisch zu rasieren, muss weniger berechnet werden. Muss der Rasierapparat immer wieder in die Hand gegeben und die Hand selbst zeitweise geführt werden, wird "aktivierend gepflegt". Wenn das regelmäßig 15 Min. dauerte, müsste dieser Mehrbedarf anerkannt werden.
7. Darm und Blasenentleerung
Für die umfassende Hilfe beim Wasserlassen (Intimhygiene, Reinigen der Toilette bzw. des Umfeldes) werden 2 bis 3 Min. beim Stuhlgang 3 bis 6 Min. angerechnet. Dazu kommt häufig das Richten der Bekleidung (2 Minuten).
Etwas anders wird das Wechseln von Vorlagen berechnet. Nach Wasserlassen: 4 bis 6 Min., nach Stuhlgang: 7 bis 10 Min.. Beim Wechseln von kleinen Vorlagen werden nur 1 bis 2 Min. angerechnet. Bei allen "Wechseln" ist die Intimhygiene und die Entsorgung inklusive.
Für das Wechseln oder Entleeren des Urinbeutels werden 2 bis 3 Min., für einen Stomabeutel 3 bis 4 Min. anerkannt.
Die Zeiten um zur Toilette und wieder zurück zu gehen, werden extra unter "Gehen" angerechnet, wenn dabei Hilfe erforderlich ist.
Liegen spezielle pflegeerschwerende Faktoren vor, ( - massive chronische Diarrhö, - Erforderlichkeit der mechanischen Harnlösung oder der digitalen Enddarmentleerung) muss der erforderliche höhere Aufwand ermittelt und angerechnet werden.
[... zum Originaltext "Körperpflege"] ![]()
8. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung
Das meint tatsächlich nur Tätigkeiten wie das Kleinschneiden von Broten, das Pürieren von Fleisch oder das Anreichen von Getränken. Deshalb werden nur 2 bis 3 Min. anerkannt. (Die Zubereitung der Mahlzeit fällt in den Bereich der Hauswirtschaft.) Wird nur eine Zwischenmahlzeit zubereitet oder ein Getränk bereitgestellt, kann der Zeitorientierungswert nur anteilig berücksichtigt werden. Dies allerdings recht häufig im Laufe eines Tages, wenn sonst zu wenig getrunken oder gegessen wird.
9. Aufnahme der Nahrung
Manche Menschen können die Nahrung nicht selbst zum Mund führen. Ihnen müssen Speisen und manchmal auch Getränke zum Mund gereicht werden. Dafür werden grundsätzlich 15 bis 20 Min. für höchstens drei Hauptmahlzeiten angerechnet. Zwischenmahlzeiten oder das Anreichen von Getränken brauchen weniger Zeit. Spezielle pflegeerschwerende Faktoren beim Essen sind - Schluckstörungen, - Störungen der Mundmotorik, - Atemstörungen. Wenn das zutrifft muss der Zeitbedarf individuell ermittelt werden.
Für die Verabreichung von Sondenkost einschließlich des Reinigens des Mehrfachsystems werden pauschal 15 bis 20 Min. pro Tag angerechnet.
[... zum Originaltext "Ernährung"]![]()
10. Selbständiges Aufstehen und Zubettgehen
Die einfache Hilfe beim Aufstehen oder zu Bett gehen wird mit je 1 bis 2 Min. angerechnet.
Manche Menschen können ihre Lage im Stuhl, Sessel oder Bett nicht selbstständig verändern. Für das alleinige Umlagern werden im Bereich Mobilität 2 bis 3 Min. angerechnet.
Menschen mit Dekubitus brauchen häufiger Hilfe bei der Lagerung. Pflegewissenschaftlich wird empfohlen, alle zwei Stunden die Lage zu verändern. Diese Lageveränderungen müssen aber, damit keine neuen Wunden entstehen, besonders umsichtig vorgenommen werden. Liegt dieser spezielle pflegeerschwerende Faktor vor, muss der Zeitaufwand individuell berechnet werden.
11. An- und Auskleiden
Muss jemand ganz von der Pflegeperson angekleidet werden, sind 8 - 10 Min. anzurechnen (teilweises Ankleiden des Ober- oder Unterkörpers: 5 - 6 Min.). Für das Entkleiden des gesamten Körpers gelten 5 - 6 Min. (teilweises Entkleiden des Ober- oder Unterkörpers: 2 - 3 Min.). Prothesen, ein Korsett oder Kompressionsstrümpfe brauchen mehr Zeit. Dieser Aufwand ist individuell zu ermitteln.
Optimal behinderungsadaptierte Kleidung gilt als spezieller pflegeerleichternder Faktor und führt zu geringeren Zeitwerten. 2006 wurde beschlossen: "Bei der Verrichtung Ankleiden ist das Ausziehen von Nachtwäsche und das Anziehen von Tagesbekleidung als ein Vorgang zu werten. Bei der Verrichtung Auskleiden ist das Ausziehen von Tagesbekleidung und das Anziehen von Nachtwäsche als ein Vorgang zu werten." (BRi, S. 112)
[... zum Originaltext]
12. Gehen
Zeitvorgaben sind, wegen der vielfältigen Wohnsituationen und der unterschiedlichen Belastbarkeit der Pflegebedürftigen nicht sinnvoll. Es wird aber nur der Zeitaufwand anerkannt, der zur Erledigung anerkannter Verrichtungen nötig ist (im Wesentlichen also zu Körperpflege, Kleiden, Ausscheidung oder Nahrungsaufnahme).
In der Stationären Pflege wird von einer "durchschnittlichen häuslichen Wohnsituation" (BRi, S. 70) ausgegangen und kein zusätzlicher Aufwand durch längere Wege innerhalb der Einrichtung anerkannt.
[... zum Originaltext]
13. Stehen
Dieser Teil des Regelwerks ist nicht leicht nachvollziehbar. Muss jemand vom Rollstuhl auf einen Toilettenstuhl wechseln und braucht dabei Hilfe, so geht er nicht. Er muss Aufstehen, sich drehen und dann auf den breitgestellten Toilettenstuhl setzen. Deshalb ein eigener Bereich in den BRi. Wie beim Gehen wird nur angerechnet, was im Zusammenhang mit anerkannten Verrichtungen passiert. Zum Beispiel die Transfers beim Duschen oder zum Essen. Es kann jeweils 1 Min. anerkannt werden.
[... zum Originaltext]
14. Treppensteigen
Nur wenn es nötig ist, zur Durchführung der Verrichtungen des täglichen Lebens eine Treppe zu benutzen, muss für das Gutachten der Bewegungsablauf und der zeitliche Aufwand des Treppensteigens durch den Pflegebedürftigen und seine Hilfsperson demonstriert werden. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der ermittelte Zeitaufwand zu berücksichtigen.
[... zum Originaltext]
15. Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Wege außerhalb der Wohnung können nur selten im Rahmen der Pflegezeitbemessung anerkannt werden. Hier die wichtigste Textstelle aus den BRi dazu:
Anerkannt werden Wege zum "Aufsuchen von Ärzten zu therapeutischen Zwecken oder die Inanspruchnahme vertragsärztlich verordneter Therapien, wie z. B. Dialysemaßnahmen, onkologische oder immunsuppressive Maßnahmen, Physikalische Therapien, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie." (BRi, S. 71) Hier geht es selbstverständlich auch nur um den zeitlichen Aufwand der Pflegeperson. Es ist möglich, dass nur der Weg zur Arztpraxis zeitlich anerkannt wird, weil in Warte- und Behandlungszimmer keine Hilfe nötig ist. Außerdem: Der Hilfebedarf muss "regelmäßig", also mindestens einmal in der Woche, anfallen. Wie schon so oft auf dieser Seite: der Hilfebedarf muss individuell ermittelt werden.
[... zum Originaltext "Mobilität"]
Für die Arbeiten in der hauswirtschaftlichen Hilfe wurden keine Zeitkorridore entwickelt.
Quelle = "Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches" (BRi)