Für die wichtigsten Stichworte zur Einstufung in eine Pflegestufe
haben wir hier kurze Erklärungen geschrieben.
Der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung wird bei der Pflegekasse gestellt. Ein einfacher Brief genügt, auch bei einem Antrag auf Höherstufung. Häufig wird mit Informationsmaterial geantwortet, in dem viele allgemeine Fragen beantwortet werden. Pflegepersonen sollten sich die Erklärungen zu ihrer Stellung in der Sozialversicherung genauer ansehen.
Die Pflegekasse gibt einen Auftrag für ein "Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI" an den MDK. Von dort wird den Antragstellenden in der Regel schriftlich ein Termin mitgeteilt, an dem die Begutachtung zu Hause stattfindet. Es ist sinnvoll sich auf den Besuch des MDK vorzubereiten [über Pflegetagebücher].
Begutachtungen können ausnahmsweise auch in Krankenhäusern, Hospizen oder Reha-Einrichtungen erfolgen. Die MitarbeiterInnen der MDK sind an die Begutachtungsrichtlinien gebunden.
Das Gutachten des MDK ist die Grundlage für die Entscheidung der Pflegekasse über die Pflegestufe. Versicherte können bei der Pflegekasse eine Kopie anfordern.
Gegen die Einstufung kann Widerspruch eingelegt werden.
- § 14 SGB
- § 15 SGB
- Antrag an die
Pflegekasse
- Begutachtungsrichtlinien
- Behandlungspflege
- Pflegeeinsatz nach
§ 37 SGB
- Betreuungsbedarf
- Betreuungsbetrag
- Eingeschränkte
Alltagskompetenz
- Formen der Hilfeleistung
- Grundpflege
- Gutachten
- Kombinationsleistungen
- Leistungen der
Pflegeversicherung
- Medizinischer Dienst
- Nahe Angehörige
- Orientierungswerte
zur Pflegezeitbemessung
- Personen mit
erheblich eingeschränkter
Alltagskompetenz (PEA)
- Pflegebedarf
- Pflegeberatung
- Pflegeerschwerende
Faktoren
- Pflegegeld
- Pflegekräfte/
Pflegefachkräfte
- Pflegeperson
- Pflegestützpunkte
- Pflegestufe
- Pflegezeit
- Qualitätssicherung
- Sachleistungen
- Sozialgesetzbuch XI
- Statistisches
- Zeitkorridore