Verhinderungspflege

Pflegende Angehörige leisten Erstaunliches für die Pflegebedürftigen. Sie entlasten damit die Sozialkassen in erheblichem Umfang. In den letzten Reformschritten ist die Pflegeversicherung immer wieder um Unterstützungsangebote für pflegende Angehörige erweitert worden. Eine hilfreiche Möglichkeit ist die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt.

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Wer mindestens sechs Monate Angehörige gepflegt hat, hat Anspruch auf diese Leistung. Wenn die Pflegeperson eine Auszeit braucht (Urlaub, Arzttermin, Familienfeier, ...) oder wenn die Pflegeperson ernsthaft erkrankt, gibt es zusätzliches Geld von der Pflegeversicherung.

Beispiel:
Eine Dame mit Gehbehinderung bekommt von Ihrer Schwester auch Hilfe beim Stehen und den nötigen Transfers im Bad am Morgen, da es dort so eng ist. Wenn die Schwester, zum Beispiel wegen einer Infektionskrankheit, zeitweise nicht in der Lage ist, die morgendlichen Hilfen im Bad zu leisten, könnte Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Mit dem zusätzlichen Geld könnte eine Nachbarin oder ein Pflegedienst für die Zeit der Krankheit der Pflegeperson in Anspruch genommen werden.

Höhe des Leistungsanspruchs

Pro Kalenderjahr werden bis zu 1.612 Euro ausgezahlt in Abhängigkeit davon, ob die pflegende Person mit der pflegebedürftigen Person bis zum Grad 2 verwandt ist oder im gemeinsamen Haushalt lebt.

Besteht keine Verwandtschaft 1. oder 2. Grades und wohnt die pflegende Person nicht im gleichen Haushalt, so erstattet die Pflegekasse bis zu 1.612 Euro jährlich. Grundsätzlich wird Verhinderungspflege tageweise für sechs Wochen pro Jahr gewährt. Es ist aber auch möglich stundenweise die Mittel der Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Dann entfällt die sechs Wochen Grenze und die 1.612€ könnten auch übers Jahr verteilt in Anspruch genommen werden. Seit dem 1.1.2015 gibt es die Möglichkeit das Budget für die Kurzzeitpflege mit dem für die Verhinderungspflege zu verrechnen. Unter Umständen könnten so bis zu 806 Euro zusätzlich in Anspruch genommen werden. Lassen Sie sich beraten. Erstattet werden die Kosten, die tatsächlich entstanden sind und diese müssen nachgewiesen werden. Wird die Leistung durch eine nicht professionell tätige Pflegekraft erbracht, wie zum Beispiel die Nachbarin, so ist für die Erstattung eine Quittung notwendig, die jedoch keinen formellen Vorgaben unterliegt.

Besteht ein Verwandtschaftsverhältnis oder wohnt die Pflegekraft im gleichen Haushalt, so ist die Kostenübernahme auf das 1,5 fache des Pflegegeldes beschränkt. Jedoch werden Aufwendungen der Ersatzpflegekraft z.B. für Unterbringung in einem Hotel oder für Reisekosten erstattet. Kostenerstattung und Verhindungspflege-Zahlung sind zusammen begrenzt auf 1.612 Euro im Jahr. Auch in diesem Fall kann das Budget für die Kurzzeitpflege bis zu 806 Euro auf das der Verhinderungspflege angerechnet werden, wenn die keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird.

PflegegradMaximale jährliche Verhinderungspflege
Pflegegrad 10 Euro
Pflegegrad 2474 Euro
Pflegegrad 3817,50 Euro
Pflegegrad 41092 Euro
Pflegegrad 51351,50 Euro

Leistungsanspruch verfällt zum Jahresende

Die Leistung der Verhinderungspflege ist immer im jeweiligen Kalenderjahr zu verbrauchen und kann nicht auf das Folgejahr übertragen werden. „Überschüsse“ verfallen also jeweils am Jahresende. Alternativ zur Verwendung für Leistungen der Verhinderungspflege können die Ansprüche auch für Kurzzeitpflege verwendet werden.